Fachanwalt für Familienrecht

Interview mit Philipp Schlosser

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Eine besondere Auszeichnung erhielt vor Kurzem Rechtsanwalt Philipp Schlosser: Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt hat dem Mitglied unseres Ortsgewerbevereins (Kanzlei am Markplatz, Untere Marktstraße 2, Groß-Umstadt) aufgrund nachgewiesener besonderer theoretischer Kenntnisse und aufgrund besonderer praktischer Erfahrung im April 2014 die Befugnis verliehen, auch die Bezeichnung “Fachanwalt für Familienrecht” zu führen

Der Umstädter: „Herr Schlosser! Herzlichen Glückwünsch zu dieser Auszeichnung. Wie wird man eigentlich “Fachanwalt?“

Herr Schlosser: „Die Befugnis, den Titel “Fachanwalt für Familienrecht” zu führen erhält ein Rechtsanwalt von der zuständigen Rechtsanwaltskammer, wenn er über besondere praktische Erfahrung und über besondere theoretische Kenntnisse verfügt und dies auch nachweist. Die besondere praktische Erfahrung wird dadurch belegt, dass der Rechtsanwalt in einem Zeitraum von drei Jahren vor Antragstellung mindestens 120 Fälle in dem Bereich des Familienrechts eigenverantwortlich bearbeitet hat, davon müssen mindestens 60 Fälle vor Gericht bearbeitet worden sein. Die zusätzlichen besonderen theoretischen Kenntnisse konnte ich zudem durch den Besuch eines 120-stündigen Fachanwaltslehrgangs und die erfolgreiche Absolvierung von weiteren 3 jeweils 5-stündigen Prüfungen nachweisen.“

Der Umstädter: „Welchen Vorteil hat ein “Fachanwalt” für den Rechtssuchenden?“

Herr Schlosser: „Grundsätzlich kann Sie in Familiensachen (z.B. bei einer Scheidung, bei einem Unterhaltsstreit etc. pp) jeder Rechtsanwalt vertreten, der auf diesem Gebiet tätig ist. Es gibt zahlreiche kompetente Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die nicht “Fachanwalt/ in für Familienrecht” sind und die genauso qualifizierte Arbeit leisten. Die Gebühren unterscheiden sich nicht, d.h. sowohl ein Rechtsanwalt und auch ein Fachanwalt rechnen in der Regel jeweils nach dem sog. “RVG” (“Rechtsanwaltsvergütungsgesetz”) ab und erheben somit die gleichen Kosten; die Gebühren eines “Fachanwalts für Familienrecht” sind somit nicht teurer. Der wesentliche Unterschied besteht jedoch darin, dass der “Fachanwalt für Familienrecht” seine besondere praktische Erfahrung und seine überdurchschnittlichen theoretischen Kenntnisse nachgewiesen hat und zudem jährlich zum Erhalt des Fachanwaltstitels Fortbildungsveranstaltungen besucht. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die nicht die Fachanwaltsbezeichnung führen, müssen keinerlei Nachweise ihrer besonderen Kenntnisse erbringen und haben auch keine entsprechende Fortbildungspflicht. Die Bezeichnung des “Fachanwalts für Familienrecht” dient daher der Qualitätssicherung der anwaltlichen Dienstleistung und soll insbesondere dem Rechtssuchenden die Wahl seines fachkundigen Beraters erleichtern. Die Befugnis, die Bezeichnung “Fachanwalt für Familienrecht” zu führen, belegt ferner, dass der Rechtsanwalt in diesem Bereich nachhaltig und vertieft tätig ist.

Der Umstädter: „Was ändert sich sonst für Sie nach dieser Auszeichnung?“

Herr Schlosser: „Die Kanzlei Schlosser ist unverändert in den Bereichen des Verkehrsrechts, des Strafrechts und des Arbeitsrechts tätig. In dem zurückliegenden 3-Jahreszeitraum wurden von mir auch weit überdurchschnittlich viele Fälle im Bereich des Arbeitsrechts bearbeitet. Derzeit absolviere ich gerade den Fachanwaltslehrgang für Arbeitsecht, um auch insoweit die Mandanten kompetent vertreten zu können. Ich rechne damit, dass mir noch im Laufe diesen Jahres zusätzlich die Befugnis verliehen wird, die Bezeichnung “Fachanwalt für Arbeitsrecht” zu führen.

Der Umstädter: „Vielen Dank und weiterhin viel Erfolg!“